Satzung

SATZUNG
des
Vereins zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen
      „Verein zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“
  2. Zweck
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Bauprozessmanagements und der Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel
    1. Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
      1. Jahresbeiträge,
      2. Spenden und Stiftungen sowiie,
      3. Sonstige Einnahmen.
    2. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen, insbesondere des § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002, eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit dem Beitritt erkennt das jeweilige Mitglied die Satzung an. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied bei seinem Beitritt eine Kopie der Vereinssatzung ausgehändigt.
    2. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu leisten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet alleine der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle einer natürlichen Person mit den Tod des Mitglieds, im Falle einer juristischen Person mit ihrer Auflösung.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, die drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muss.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Mehrheit der Stimmen für die Ausschließung erklärt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
      1. ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seiner Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht nachkommt, obwohl seit der Absendung des zweiten Zahlungsaufforderungsschreibens mindestens ein Monat vergangen ist und das Mitglied in diesem Schreiben auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Verein ausdrücklich hingewiesen wurde;
      2. ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
    6. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich an die letzte von dem Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse unter Angabe der für den Ausschluss maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss aus dem Verein durch eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussentscheidung bei dem betroffenen Mitglied schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang der Bekanntmachung des Ausschlusses bei dem betroffenen Mitglied stattzufinden hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Wird über die Berufung durch die Mitgliederversammlung nicht innerhalb der vorstehenden Jahresfrist entschieden, leben sämtliche Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung wieder auf. Wird gegen den Ausschluss die Berufung nicht, nicht frist- oder nicht formgerecht eingelegt, unterwirft sich das jeweilige Mitglied der Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    7. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
    8. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder den Lehrstuhl verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  5. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch vier stellvertretenden Vorsitzenden. Nur diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder zur Einzelvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.
    4. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
    5. Der Vorstand ist zur Bestellung eines Geschäftsführers berechtigt. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Satzungszwecks und zur Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter gebunden. Der Vorstand kann den Geschäftsführer im Einzelfall oder generell im Rahmen des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers widerruflich ermächtigen, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten.
    6. Aufwendungen, die der Vorstand oder der Geschäftsführer in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben tätigen, können erstattet werden.
    7. Die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss die Haftung des Geschäftsführers für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen.
    8. Der Vorstand kann Ehrenvorsitzende ernennen. Diese haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht und keine Befugnis, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten.
  6. Mitgliederversammlung
    1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.
    2. Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung zu laden. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung für die zweite Mitgliederversammlung deutlich hingewiesen werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstands oder, bei dessen Abwesenheit, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wenn kein Mitglied des Vorstands anwesend ist, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      1. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
      2. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
      3. den Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
      4. die Änderung der Satzung
      5. die Auflösung des Vereins.
    6. Die Mitgliederversammlung trifft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    7. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Protokollführer, der auch ein Nichtmitglied sein kann, wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter unterzeichnet und sollen jedenfalls den Ort und den Tag des Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.
  7. Kuratorium

    Zur Beratung und Unterstützung des Vereins kann ein Kuratorium eingerichtet werden. Über die Einrichtung und die Zusammensetzung des Kuratoriums entscheidet der Vorstand.
  8. Auflösung
    1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Technische Universität München mit der Maßgabe, das Vermögen zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich des Bauprozessmanagements und Immobilienentwicklung zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
    2. Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln der abgegebenen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu Zwecken beschließen, die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind. Ein derartiger Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 07. Februar 2007 in Kraft.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke befinden, so sollte hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung von Lücken werden die Vereinsmitglieder eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
    3. Die Kosten der Vereinsgründung trägt der Verein.

 

Änderung der Satzung vom 17.01.2019

München, den 17.01.2019

 

Dipl.-Ing. Frank Jainz (stellvertretender Vorsitzender)

René Reif (stellvertretender Vorsitzender)

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann (stellvertretender Vorsitzender)